Ausbau Nordumfahrung Zürich: UVEK erteilt Plangenehmigung

Damit sind die rechtlichen Grundlagen gegeben, um die Stausituation auf einem der meist belasteten Abschnitte des Nationalstrassennetzes entschärfen zu können. Gegen das Projekt waren 113 Einsprachen eingegangen.
Das Projekt zum Ausbau der Nordumfahrung Zürich sieht vor, die Nationalstrasse auf einer Länge von rund 10 Kilometern von vier auch sechs Spuren zu erweitern. Darin enthalten ist auch der Bau einer dreispurigen dritten Gubristtunnelröhre mit einer Länge von 3300 Metern. Zudem umfasst das Projekt, dessen Kosten 940 Mio. Franken betragen, folgende Teile:

Neugestaltung des Anschlusses bei Weiningen
Umbau des Anschlusses Affoltern
Bau einer 750 Meter langen Überführung beim Katzensee
Lärmschutzmassnahmen
Neukonzeption der Entwässerung und der Neubau von vier Strassenabwasserbehandlungsanlagen

Diese Massnahmen sollen dazu dienen, eines der gravierendsten Nadelöhre des Nationalstrassennetzes auszuweiten, so dass einerseits die Stausituation auf der Autobahn entschärft und andererseits der Verkehr in der Umgebung reduziert und seine Folgen gemildert werden.
Gegen das Projekt waren beim UVEK 113 Einsprachen eingegangen. Sie betrafen einerseits entschädigungsrechtliche Anliegen von Eigentümern, die Land für den Autobahnausbau aufgeben müssen. Andererseits machten viele Einsprecher lärmrechtliche Argumente geltend. So verlangte die Gemeinde Weiningen eine Überdeckung der West-Portalzone. Dieses Anliegen verfolgten auch zwei parlamentarische Vorstösse. Beide Motionen wurden von den eidgenössischen Räten abgewiesen.
Hingegen erteilten sie aufgrund einer Motion der nationalrätlichen Verkehrskommission dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) den Auftrag, eine Kompromisslösung für eine Überdeckung im Bereich Gubrist Westportal zu suchen, ohne dass das Gesamtprojekt zeitlich verzögert werde. Die Gespräche dazu zwischen dem ASTRA, dem Kanton Zürich und der Gemeinde Weiningen sind im Gang.
Das UVEK hat indes das Anliegen einer Überdeckung im Rahmen der Plangenehmigung abgewiesen, weil die Prüfung der eingereichten Pläne ergeben hat, dass eine solche Überdeckung rechtlich nicht verlangt werden kann. Dieser Entscheid soll aber kein Präjudiz sein. Eine allfällige – nicht vom Bund finanzierte – Kurzüberdeckung kann später immer noch gebaut werden. Es ist daher möglich, die Verhandlungen fortzusetzen.
Selbstverständlich kann gegen diesen Entscheid innerhalb der gesetzlichen Frist Rekurs vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden. Der vorliegende Entscheid stellt deshalb zwar einen Meilenstein dar, hingegen ist er nicht mit einem Baubeginn gleichzusetzen.

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