Kurzstrecken mit gleichen Ellen messen

In den letzten Jahren haben sich zahlreiche Kurzstreckenbereiche in der Stadt Zürich aufgrund von neuen oder verschobenen Haltestellen sowie neuen Linienführungen verändert. Dadurch entstanden unterschiedlich grosse Geltungsbereiche, die nicht mehr vollumfänglich den tariflichen Vorgaben des ZVV entsprechen. Deshalb werden die Kurzstreckengebiete auf den kommenden Fahrplanwechsel am 14. Dezember 2014 hin überarbeitet und vereinheitlicht. Dies hat zur Folge, dass einzelne Kurzstreckenbereiche grösser, andere kleiner werden. Zudem werden neue Kurzstreckenbereiche geschaffen, wo diese bisher nicht bestanden hatten. Die neue Regelung schafft wieder Fairness und Klarheit.
Die Kurzstreckenbereiche sind an jeder Haltestelle auf dem Billettautomaten einsehbar. Die Kundinnen und Kunden können zwischen einer Listen- oder Kartenansicht wählen. Dieselben Informationen werden neu auch vom Büro oder zu Hause aus auf dem VBZ- und ZVV-Internet-Haltestellenfahrplan abrufbar sein. Wer keinen Internetzugang hat, kann bei ZVV-Contact einen Ausdruck seines Kurzstreckengebietes bestellen (0848 988 988, täglich 06:00 bis 22:00 Uhr, 8 Rp./Min). Im Rahmen der geplanten Tarifmassnahmen per Dezember 2014 werden die Preise für Kurzstrecken nicht erhöht.
Für weiterführende Auskünfte: Generelles: Zürcher Verkehrsverbund, Medienstelle, 043 288 48 09. Zur Umsetzung in der Stadt Zürich: Thomas Meier, Leiter Verkauf, 044 434 46 95.
Die Kurzstrecken im Überblick: Eine Kurzstrecke umfasst 2,0 Streckenkilometer.

Die Kurzstrecken gelten auch für Fahrten über die Zonengrenze, beispielsweise ab Glattpark Richtung Flughafen. Die Start- oder Zielhaltestelle muss aber in der Zone 110 oder auf der Zonengrenze liegen.  
Die Kurzstreckenbereiche sind in beide Richtungen gleich gross. Dies gilt auch für besondere örtliche Begebenheiten:

Schlaufenfahrten (z.B. Schlaufenfahrt Linie 63 Saatlenstr. – Schwamendingen).
unterschiedliche Fahrwege / Anzahl Hst. pro Richtung (z. B. Linie 33 zwischen Kirche Fluntern und Seilbahn Rigiblick)

Sie gelten nicht für Fahrten auf den Zürichsee- und Limmatschiffen.
Die Hoheit für den Tarif liegt beim ZVV, für die Umsetzung in der Stadt Zürich sind die VBZ zuständig.

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