Strassenkunst auch auf dem Max Bill Platz

Bisher waren Musizieren und Darbietungen auf öffentlichem Grund ausserhalb von bewilligten Veranstaltungen erlaubt, und zwar in den von der Stadt bezeichneten Gebieten der Seeuferanlagen. Es durften keine Verstärker, Aufbauten oder andere Hilfsmittel verwendet werden, und die Örtlichkeit war alle zwanzig Minuten zu wechseln. So wollte es die bisherige Fassung von Art. 20 der Benutzungsordnung, der die Strassenkunst auf öffentlichem Grund regelt. Zudem waren die gesetzlichen Nachtruhezeiten zu beachten (22 bis 7 Uhr, Sommerzeit freitags und samstags 23 bis 7 Uhr).
Am 1. Juli 2015 überwies der Gemeinderat der Stadt Zürich dem Stadtrat zwei Postulate und bat ihn darin, die Regeln für die Strassenkunst zu liberalisieren (GR Nr. 2015/104 und GR Nr. 2015/105).
Der Stadtrat hat die Situation überprüft und festgestellt, dass sich die Definition der Strassenkunst (Musizieren und Darbietungen) und die bisherigen Vorgaben (z. B. keine Verstärker und Aufbauten) bewährt haben und deshalb nicht anzupassen sind.
Die Prüfung zusätzlicher Stadträume hat ergeben, dass sich der Sechseläutenplatz nicht für eine Öffnung der Strassenkunst eignet, da er nicht durch einzelne Nutzungen vereinnahmt werden soll. Aufgrund seiner Attraktivität wäre damit zu rechnen, dass er intensiv von Strassenkünstlerinnen und Strassenkünstler genutzt würde. Die gewöhnliche Nutzung durch die Bevölkerung soll hier aber im Vordergrund stehen. Zudem stehen in unmittelbarer Nähe zum Sechseläutenplatz die Seeuferanlagen für die Ausübung der Strassenkunst zur Verfügung.
Dafür sind neben dem bisherigen Gebiet der Seeuferanlagen neu insgesamt acht weitere grössere Plätze für die Ausübung der Strassenkunst in ganz unterschiedlichen Stadtteilen geeignet. Zum Schutz der Anwohnenden gelten auf den neu vorgesehenen Plätzen aber verlängerte Ruhezeiten: Diese beginnen nicht erst mit der Nachtruhe, sondern bereits ab 20 Uhr, und umfassen auch Sonntage und andere öffentliche Ruhetage.
Es sind folgende Plätze neu vorgesehen:

Tessinerplatz (Kreis 2)
Helvetiaplatz (Kreis 4)
Escher-Wyss-Platz und Turbinenplatz (Kreis 5)
Altstetterplatz und Lindenplatz (Kreis 9)
Marktplatz Oerlikon und Max-Bill-Platz (Kreis 11)

Auf diesen Plätzen sind das Musizieren und Darbietungen werktags von 7 bis 20 Uhr erlaubt. In den Seeuferanlagen bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Für die Strassenkunst geeignete Räume zeichnen sich dadurch aus, dass sie genug gross sind, eine gewisse Zentralität haben, einen Stadtteil repräsentieren (keine kleinen Quartierplätze), nicht primär als Umsteigeplätze oder Verkehrsknoten dienen, «Verweilplätze» sind, mindestens teilweise gut frequentiert werden, nur gering oder mittel lärmempfindlich sind und möglichst wenige Anwohnende aufweisen.
Strassenkünstlerinnen und Strassenkünstler dürfen an einem Standort ihre Darbietungen während dreissig Minuten – und nicht nur wie bisher zwanzig Minuten – zeigen. Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen (z. B. Erstellen von Portraits oder Anfertigung von Kunstgegenständen) bleibt wie bisher nicht erlaubt, passives Sammeln von Geld wird toleriert.
Die Änderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Nach zwei Jahren soll die Ausführungsregelung mit den neuen Plätzen samt Ruhezeit überprüft und falls notwendig angepasst werden.
 
 

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