Quartierplanverfahren für Areal Dreispitz eingeleitet

Seit 2008 beschäftigt sich die ASIG Wohnbaugenossenschaft intensiv mit der Zukunft des Areals Dreispitz und initiierte in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Zürich eine Entwicklungsplanung. Am 8. November 2017 stimmte der Stadtrat dem «Masterplan Dreispitz» zu, der aus dem gemeinsamen Prozess hervorging (STRB Nr. 925/2017). Der Masterplan bildet die Grundlage für eine Siedlungserneuerung in mehreren Etappen bis zum Jahr 2035. In diesem Zeitraum sollen rund 900 Wohneinheiten entstehen, was einer Verdoppelung des bestehenden Angebots entspricht. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Transformation des Areals Dreispitz wird eine neue übergeordnete Grünraumverbindung geschaffen und die Erschliessung wird neu geregelt. Dabei soll die bestehende Dreispitz-Strasse (Ringstrasse) teilweise aufgehoben und neu zur durchgehenden Quartierstrasse zwischen Saatlenstrasse und Wallisellenstrasse werden. 
Quartierplan und Gestaltungsplan
Basierend auf dem «Masterplan Dreispitz» werden nun ein privater Gestaltungsplan (Bau- und Nutzweise) sowie ein Quartierplan (Erschliessung, Landumlegung) erarbeitet. Darin sollen die nutzungsplanerisch relevanten Anforderungen geregelt werden. Der Stadtrat hat am 14. November 2018 die Einleitung des Quartierplanverfahrens Nr. 495 Areal Dreispitz festgesetzt und dem Begehren zugestimmt, dass die Ausarbeitung des Quartierplans durch die Grundeigentümerinnen erfolgen soll. Der Quartierplanperimeter umfasst alle Grundstücke, die im Gebiet Dreispitz zwischen Wallisellenstrasse, Saatlenstrasse und der Ueberlandstrasse SN 1.4.1 (künftige Autobahneinhausung) liegen. Gleichzeitig hat der Stadtrat der Erarbeitung eines privaten Gestaltungsplans zugestimmt. Die beiden Planungswerkzeuge sollen aufeinander abgestimmt werden. Im Anschluss an das Quartierplanverfahren erfolgt die Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich und die öffentliche Ausschreibung. Das Quartierplan- und Gestaltungsplanverfahren dürfte mindestens zwei Jahre in Anspruch nehmen. Sobald die beiden Planungswerkzeuge rechtskräftig sind, kann die Strasse gebaut werden und die Grundstücke können gemäss Gestaltungsplan überbaut werden.
 
Broschüre ASIG von 2016 

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