Stadt definiert fünf verschiedene Hundezonen für Grünanlagen

 Die früher im kantonalen Hundegesetz festgehaltene generelle Leinenpflicht in Grünanlagen gibt es nicht mehr. Dafür dürfen die Gemeinden, die für den Vollzug des Gesetzes zuständig sind, die Gebiete festlegen, die von Hunden nicht oder nur an der Leine betreten werden dürfen. Ebenso können sogenannte Hundefreilaufzonen ausgeschildert werden. Die Stadt Zürich hat nun in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertreter der Hundehalter- wie auch der Nicht-Hundehalterverbände 72 Gebiete ausgeschieden, die neu beschildert werden. So wird beispielsweise das Betreten der Pestalozziwiese an der Bahnhofstrasse für Hunde verboten. Für den Park beim Gemeinschaftszentrum Schindlergut im Kreis 6 gilt ein dauerndes Leinengebot, während am Platzspitz das Gebot nur tagsüber gilt, von 10 bis 22 Uhr. Eine Hundefreilaufzone ist beispielsweise in der Merkuranlage im Kreis 7 zu finden. Auf der Werdinsel gilt ein saisonal begrenztes Leinengebot vom 1. April bis zum 30. September.
Die entsprechende Regelung hat Karin Rykart, Vorsteherin des Sicherheitsdepartements, auf Antrag des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements, Richard Wolff, erlassen. Die Verfügung ist am Mittwoch, 16. September 2020, im Amtsblatt ausgeschrieben und soll ab November umgesetzt werden.  
Nach wie vor ist das kantonale Hundegesetz uneingeschränkt gültig und damit ein generelles Hundeverbot in Friedhöfen, Badeanstalten, auf Schulhausplätzen, Spielplätzen und Sportanlagen. Ein Plan der 72 ausgewählten Grünzonen mit den dort geltenden Regeln sowie weitere Informationen finden sich unter www.stadt-zuerich.ch/hunde. 

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