Stadtrat erlässt neue Veranstaltungsrichtlinien

 
Die Veranstaltungsrichtlinien und die dazugehörige Gebührenordnung stammen vom 16. Mai 2007. Seither wurden verschiedene rechtliche Grundlagen wie beispielsweise die Allgemeine Polizeiverordnung vom 6. April 2011 und die Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes vom 23. November 2011 (Benutzungsordnung) neu erlassen.
Ergebnis Vernehmlassungsverfahren
Im vergangenen Januar hat der Stadtrat die Entwürfe Veranstaltungsrichtlinien samt Gebührenordnung den interessierten Kreisen (Veranstaltende und Parteien) zur Vernehmlassung unterbreitet. Es sind siebzehn Rückmeldungen eingegangen, davon die meisten mit einzelnen Kritikpunkten.
Der Verein Züri Event als Zusammenschluss der Zürcher Grossveranstalter lehnte die Entwürfe grundsätzlich ab: Die Normen seien für Grossveranstaltungen nicht tauglich, die Transparenz und Gleichbehandlung bei Bewilligungen von Grossveranstaltungen seien nicht gegeben, und die Wertschöpfung von Grossveranstaltungen werde nicht berücksichtigt.
Grossveranstaltungen tragen zur Vielfalt und Attraktivität bei, doch sind sie für die Stadt auch mit einem grossen finanziellen Aufwand und mit Immissionen und Einschränkungen für die Bevölkerung und Gewerbetreibenden verbunden. Zugunsten von Grossveranstaltungen wird oft vom vorgegebenen Rahmen abgewichen, wie er für gewöhnliche Veranstaltungen gilt. Da die Mitglieder des Vereins Züri Event gemäss eigenen Angaben kommerziell handeln, dürfte ein Verzicht auf Gebühren und Dienstleistungskosten nicht in Frage kommen. Ausnahmsweise kann der Stadtrat aber in Einzelfällen auf eine solche Verrechnung verzichten. Die vom Verein Züri Event vorgebrachte Standortförderung von Top-Veranstaltungen ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Veranstaltungsrichtlinien sehen deshalb vor, dass die Stadt einen finanziellen Beitrag leisten kann, wenn eine Veranstaltung einen hohen kulturellen oder sportlichen Wert hat oder einen wesentlichen Faktor für das Standortmarketing leistet.
Die Revision weist zahlreiche, detaillierte Regelungen auf. Auf folgende Bestimmungen sei besonders hingewiesen.
Veranstaltungsrichtlinien
Kleinstveranstaltungen werden im vereinfachten Verfahren ohne stadtinterne Vernehmlassung bewilligt. Ein Anliegen sind klare Zuständigkeitsregelungen. So bewilligt die Stadtpolizei die in den Veranstaltungsrichtlinien aufgeführten Veranstaltungsarten. Der Polizeivorsteher ist bei Abweichungen von den Veranstaltungsarten zuständig, während der Stadtrat einmalige Grossveranstaltungen bewilligt.
Gebührenordnung
Es gilt der Grundsatz der Verrechnung. Ein Kostenerlass soll die Ausnahme bilden. Keine Benützungsgebühren für den öffentlichen Grund sind vorgesehen bei gemeinnützigen Anlässen, Veranstaltungen der Stadt, offiziellen 1.-August-Feiern, Jugendpartys und Quartierfesten mit Verkaufsständen bis 150 m² Fläche. Die Verrechnung von Dienstleistungen der Stadtverwaltung zugunsten der Veranstalterinnen und Veranstalter können auf Gesuch hin erlassen werden, sofern die Veranstaltung öffentlich zugänglich und nicht gewinnorientiert ist sowie von ehrenamtlich tätigen Personen organisiert ist.
Mehr Transparenz und Klärung der Zuständigkeit bei Kostenerlass
Für einen Kostenerlass müssen Veranstaltende ihr Budget und die Schlussabrechnung vorlegen. Das Polizeidepartement entscheidet über den Erlass von Gebühren und Kosten der Stadtverwaltung bis zu einem Betrag von 100 000 Franken. Bei höheren Gebühren und Kosten liegt die Entscheidungskompetenz beim Stadtrat.

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